Bauartzulassung für Spielgeräte: Erteilung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die zuständige Stelle ihre Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Hersteller des Spielgerätes beantragen.

Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden. 

Die zuständige Stelle hat auf ihren Internetseiten eine technische Richtlinie veröffentlicht, in der ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster dargestellt sind.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Ist die Bauart des Spielgerätes zugelassen, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart kann zudem auf Antrag ein Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen erstellt werden.

Der Zulassungsschein enthält folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Spielgeräts
  • Name und Wohnort des Zulassungsinhabers
  • Beschreibung des Spielgeräts sowie eventuell Übersichtszeichnungen und Abbildungen
  • Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule
  • bei Warenspielgeräten: Bezeichnung der Aufstellplätze sowie der Aufstelldauer
  • gegebenenfalls mit der Zulassung verbundene Auflagen  

Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgeräts, den Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers/der Zulassungsinhaberin, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgeräts beachtet werden müssen. 

Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  • nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
  • der Antragsteller/die Antragstellerin zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.


Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Beschreibung des Spielgeräts
  • Bauplan
  • Bedienungsanweisung
  • technische Beschreibung der Komponenten
  • ein Mustergerät; dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
  • schriftliche Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen  

Auf Verlangen der zuständigen Stelle müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden.  

Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen enthält die Anlage 2 der Technischen Richtlinie der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.