Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Erteilung
Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sind nach §§ 57a Absatz 1 Satz 1 und 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen.
Sie können nur wirksam zur gesetzlichen Abschlussprüferin/zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden, wenn sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) verfügen.
Zur Vermeidung von Härtefallen kann die zuständige Stelle auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle befreien und eine befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nach § 8 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle mit Wirkung für die Zukunft längstens für drei Jahre erteilt werden.
- § 8 Absatz 2 Satzung für Qualitätskontrolle
- § 57a Absatz 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- § 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.