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Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Anerkennung bestehender Steuerberatungsgesellschaften Erteilung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften ist die Kapitalbindungsvorschrift nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) von zentraler Bedeutung. Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen grundsätzlich nur Berufsträgerinnen/Berufsträger sein. Für Gesellschaften, die vor in Kraft treten dieser Vorschrift bereits anerkannt waren, besteht Bestandsschutz. Ändert sich bei diesen Gesellschaften der Gesellschafterbestand, ist die Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Stelle zu widerrufen. In Einzelfällen kann aufgrund einer Ausnahmegenehmigung von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.