Ausländische Hochschulabschlüsse: Anerkennung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Es findet weder eine Bewertung des Hochschulabschlusses noch eine formale Anerkennung des ausländischen Grades statt.

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein ausländischer Grad geführt werden darf, regelt § 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetztes im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung. Die Führungsvoraussetzungen sind vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen.

Eine Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses und ggf. eine Umwandlung bei Gleichwertigkeit in einen entsprechenden inländischen Grad erfolgt nur für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.