Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Feststellung
Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Feststellung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ist er zun sie einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Weiterführende Informationen gibt die zuständige Stelle auf ihrer Internetseite über die dort angegebene Servicetelefonnummer für Arbeitgeber
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Vorlage eines Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.