Ausbildungsförderung Bewilligung für Studierende
Ausbildungsförderung Bewilligung für Studierende
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die erforderlichen Formblätter sind bei der zuständigen Stelle erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ausdruckbar vor.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an die zuständige Stelle schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.
Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.
- Antragsformulare zur Ausbildungsförderung (BAföG)
- Elektronische Antragstellung zur Ausbildungsförderung
Voraussetzungen
- Besuch einer der folgenden Ausbildungsstätten:
- Universität/Fachhochschule
- Hochschule für angewandte Wissenschaften
- Musik- und Kunsthochschule
- Pädagogische Hochschule
- Duale Hochschule
- Akademie
- deutsche Staatsangehörigkeit
- ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
- eine besondere Eignung oder Begabung wird nicht gefordert
Ihre Leistung muss erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. Dazu müssen Sie, um eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten, den für die Ausbildung üblichen Leistungsstand nachweisen. - Höchstalter bei Beginn der Ausbildung/des Studiums 29 Jahre, bei einem Masterstudium 34 Jahre.
Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben oder die bei Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren bzw. 35 Jahren ein eigenes Kind unter zehn Jahren erziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.