Architektenliste Eintragung
Architektenliste Eintragung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen.
Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und bei Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 5 bzw. Abs. 4 Nr. 1 NBauO.
Anträge / Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Ggf. akademische Grade
- Anschrift eines Wohnsitzes, einer beruflichen Niederlassung oder eines Beschäftigungsortes in Niedersachsen
- Nachweis der Berufsbefähigung:
- Nachweis des Hochschulabschlusses (z.B. Diplomurkunde)
- Belege zur mindestens zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse)
- Vorlage eigener Arbeiten zu mindestens drei Objekten
- Fortbildungsnachweise
- Für freischaffende Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner: Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Angabe der Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll
- Angabe der Beschäftigungsart, in der die Eintragung erfolgen soll (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich)
- Erklärungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
Für die Eintragung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der europäischen Union vertragsrechtlich zur
Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, gelten gesonderte Befähigungsnachweise nach § 7 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG).
Welche Gebühren fallen an?
Die Kammermitgliedschaft ist laut Gebührenordnung der Architektenkammer Niedersachsen beitragspflichtig.
- Gebühr:790,00 EUR
Eintragung nach der Autodidaktregelung - Gebühr:290,00 EUR
Eintragung im Regelverfahren - Erstattung:100,00 EUR
Ist im Eintragungsverfahren weder eine Nachforderung von Unterlagen, noch eine Zurückstellung des Antrags aus Gründen, die die antragstellende Person zu vertreten hat, erforderlich, erhält die antragstellende Person eine Erstattung.