Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Anzeige


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der zuständigen Stelle angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht, wenn die Pflanzenschutzmittel für andere angewendet oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll. Nicht anzeigepflichtig ist der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.  Ebenso muss der zuständigen Stelle vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen oder über das Internet in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen.



Anträge / Formulare

Die zuständige Stelle stellt auf Antrag den Sachkundeausweis aus. Die zuständige Stelle steht beratend bei Fragen zu Ausbildungsabschlüssen und anerkannten Schulungen für die Sachkunde zur Verfügung und informiert über ggf. einzuhaltende Fristen.

Dem ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln) ist eine Kopie des Sachkundeausweises beizufügen.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Landwirtschaftlich-, gartenbaulich- und forstwirtschaftliche Betriebe werden auf die Einhaltung des ausschließlichen Einsatzes zugelassener Pflanzenschutzmittel überprüft. Die aktuelle Zulassungssituation kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Sachkundige Personen sind verpflichtet jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung des Sachkundeausweises an einer ananerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.