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Anerkennung von Prüfungs- und Bescheinigungseinrichtungen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Bescheinigung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Die Kompetenz von Einrichtungen, die bestimmte Arbeiten an Geräten durchführen, die geregelte Stoffe enthalten, muss von der zuständigen Stelle auf Antrag geprüft und bescheinigt werden.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 21.6.2 an.